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   BGH, 19.06.1952 - 3 StR 177/52   

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BGH, 19.06.1952 - 3 StR 177/52 (https://dejure.org/1952,2167)
BGH, Entscheidung vom 19.06.1952 - 3 StR 177/52 (https://dejure.org/1952,2167)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 1952 - 3 StR 177/52 (https://dejure.org/1952,2167)
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  • RG, 12.03.1919 - V 1219/18

    Zur Auslegung des § 259 StGB. (Mitwirken zum Absatz).

    Auszug aus BGH, 19.06.1952 - 3 StR 177/52
    In welchem Zeitpunkt der Absatztätigkeit der Helfer mitwirkt, ist gleichgültig (vgl. RGSt 53, 212).
  • BGH, 15.11.1951 - 3 StR 793/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.06.1952 - 3 StR 177/52
    Massgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Haft entlassen wird (vgl. RGSt 74, 55 sowie Urteil des erkennenden Senats von15. November 1951 - 3 StR 793/51).
  • RG, 02.02.1940 - 4 D 663/39

    1. Der ausländische Inhaber eines rechtlich unselbständigen inländischen

    Auszug aus BGH, 19.06.1952 - 3 StR 177/52
    Massgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Haft entlassen wird (vgl. RGSt 74, 55 sowie Urteil des erkennenden Senats von15. November 1951 - 3 StR 793/51).
  • RG, 24.05.1907 - V 1025/06

    Zum Begriffe des "Mitwirkens zum Absatze" im Sinne des § 259 St.G.B.'s.

    Auszug aus BGH, 19.06.1952 - 3 StR 177/52
    Denn die Unterstützung des Erwerbers der gestohlenen Sachen lediglich bei deren Erlangung fällt nicht unter den Begriff des Mitwirkens beim Absatz; sie kann nur als Beihilfe zur Hehlerei des Erwerbers bestraft werden (RGSt 40, 199; 58, 262).
  • RG, 08.07.1924 - I 309/24

    1. Begründet der Umstand, daß ein Sachverständiger Angestellter der durch die

    Auszug aus BGH, 19.06.1952 - 3 StR 177/52
    Denn die Unterstützung des Erwerbers der gestohlenen Sachen lediglich bei deren Erlangung fällt nicht unter den Begriff des Mitwirkens beim Absatz; sie kann nur als Beihilfe zur Hehlerei des Erwerbers bestraft werden (RGSt 40, 199; 58, 262).
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